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Buchungsbestimmungen
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§1 Allgemeines
Die nachfolgenden Bestimmungen sollen die Rechtsbeziehungen zwischen den Models/Talents, Agentur und jeweiligen Kunden verbindlich regeln, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Agentur, die von ihnen vertretenen Models/Talents und deren Kunden sollen vor branchenunüblichen Erwartungen und Forderungen geschützt werden.
§2 Buchungsmodalitäten
(1) Die Agentur gibt Erklärungen gegenüber dem Kunden im Namen und im Auftrag des Models/Talents ab. Als Kunde gilt derjenige, der bei der Agentur bucht, soweit nicht ausdrücklich bei der Buchung etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
(2) Der Kunde schuldet der Agentur die Vermittlungsprovision. Diese beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 20 % des vereinbarten Honorars zzgl. MwSt..
(3) Jegliche Haftung der Agentur aus dem vermittelten Rechtsverhältnis ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen das Model/Talent mit dem Provisionsanspruch der Agentur aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
(4) Der Kunde schuldet die Vermittlungsprovision auch für Folgebuchungen, solange das Model/Talent sich von der Agentur vertreten lässt. Er verpflichtet sich, Direktbuchungen unter Umgehung der Agentur zu unterlassen.
§3 Buchungsmodalitäten
(1) Optionen
Optionen sind terminverbindliche Reservierungen. Eine Option verfällt, wenn nicht spätestens drei Werktage (bis 18.00 Uhr) vor Tätigkeitsbeginn oder innerhalb von einem Werktag nach Aufforderung durch die Agentur eine Festbuchung erfolgt. Samstag und Sonntag sind keine Werktage. Es gilt deutsche Zeitrechnung. Optionen werden nach Buchungseingang notiert. Handelt es sich nicht um eine erste Option, wird dem Kunde der Rang der Option mitgeteilt. Verfällt eine Option, rücken nachfolgende Optionen in der Rangfolge auf.
(2) Festbuchungen
Festbuchungen sind für beide Seiten verbindlich. Sie sind auf Verlangen des Kunden durch die Agentur unverzüglich schriftlich zu bestätigen unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten.
(3) Wetterbuchungen
Wetterbedingte Buchungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Liegen die Wetterbedingungen nicht vor oder ist die Wetterlage unklar, kann der Kunde die Buchung gegenüber der Agentur bis spätestens eine Stunde vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn absagen. Für diesen Fall beträgt das Ausfallhonorar 50 % des vereinbarten Honorars.
§4 Annullierung
(1) Eine Festbuchung kann aus wichtigem Grund annulliert werden. Einen wichtigen Grund zur Annullierung stellen auch Umstände dar, die eine Durchführung der Festbuchung wirtschaftlich unzumutbar machen. Die Annullierung ist der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Annullierung hat so viele Werktage vor Arbeitsbeginn zu erfolgen, wie Arbeits- und Reisetage gebucht worden sind, mindestens jedoch 3 Werktage.
(3) Erfolgt die Annullierung vor 12 Uhr mittags, so ist dieser Tag bei der Berechnung mitzuzählen. Samstag und Sonntag sind keine Werktage. Es gilt deutsche Zeitrechnung.
(4) Tages- und Stundenbuchungen sind 24 Stunden vor Arbeitsbeginn zu annullieren.
(5) Erfolgt die Annullierung durch das Model/Talent, wird die Agentur sich nach besten Kräften bemühen, gegebenenfalls unter Einschaltung anderer Agenturen, für den Kunden einen adäquaten Ersatz zu finden.
(6) Erfolgt eine Annullierung nicht rechtzeitig oder ohne wichtigen Grund, ist das vereinbarte Honorar zu bezahlen.
§5 Arbeitszeit
(1) Bei einer Tagesbuchung beträgt die Arbeitszeit 8 Stunden, bei einer Halbtagsbuchung 4 Stunden.
(2) Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Models/Talents am vereinbarten Arbeitsort beim Kunden zur vereinbarten Zeit. Vorbereitungen wie Make-up und Frisur zählen zur Arbeitszeit.
(3) Überstunden werden mit 15 % des vereinbarten Tageshonorars pro angefangene Stunde vergütet. Eine Überschreitung der Arbeitszeit bis zu 30 Minuten wird aus Kulanz nicht berechnet.
(4) Die gemeinsame An- und Abreise von Model/Talent und Kunde zwischen Hotel und Arbeitsort (location) zählt zur Arbeitszeit. An- und Abreise (zusammen) bis zu einer Stunde pro Tag werden aus Kulanz nicht berechnet.
§6 Honorar
Das Honorar umfasst das Tageshonorar und das Entgelt für Nutzungsrechte, Buyout, zzgl. MwSt., soweit diese anfällt. Das Honorar bei Halbtagsbuchungen beträgt bei am Arbeitsort ansässigen Models/Talents mindestens 60 % des Tageshonorars. Halbtagsbuchungen von anreisenden Models/Talents und Stundenbuchungen bedürfen immer einer gesonderten Vereinbarung.
§7 Reisekosten
(1) Reisetageersatz
Die An- und Abreise des Models/Talents zum und vom Arbeitsort wird nur vergütet, wenn sie ganz oder teilweise während der üblichen Arbeitszeit von Models/Talents erfolgt. Der Reisetageersatz beträgt: bis zu 2 Arbeitstage: 1 Tageshonorar, bis zu 4 Arbeitstage: 1/2 Tageshonorar, ab 5 Arbeitstage: kein Reisetageersatz, es sei denn, die An- bzw. Abreise erstreckt sich über einen ganzen Arbeitstag.

(2) Reisespesen
Bei am Arbeitsort ansässigen oder nicht angereisten Models/Talents werden Übernachtungs- und Verpflegungskosten nicht erstattet. Bei gemeinsamen Reisen werden ab Flughafen/Bahnhof des abreisenden Models/Talents die entstandenen Reise- Verpflegungs- und Übernachtungskosten vom Kunden getragen. Die Erstattung erfolgt entweder pauschal nach den steuerliche
§8 Zahlungskonditionen
Das Honorar einschließlich Ausfallhonorar, Reisetageersatz und Reisespesen, sowie die Agenturprovision sind nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen, ausgenommen geltende Steuergesetze.
§9 Reklamation, Haftung
(1) Bei Reklamationen hat der Kunde umgehend die Agentur zu informieren und die Reklamationsgründe darzulegen. Es sind unverzüglich Fotos zum Nachweis der Reklamation zu erstellen und der Agentur per E-Mail zu übersenden. Sodann ist das Model/Talent ausdrücklich von seiner Arbeitspflicht zu entbinden. Für Hairstyling, Styling und Make-up ist das Model/Talent nicht verantwortlich. Werden mit dem Model/Talent dennoch Aufnahmen gemacht, so gilt dies als Verzicht des Kunden auf jegliche Reklamation.
(2) Bei schuldhafter Verspätung des Models/Talents (Verschlafen, verpasstes Flugzeug etc.) hat das Model/Talent entsprechend länger zu arbeiten. Ist dies aufgrund besonderer Umstände nicht oder nur teilweise möglich, so verliert das Model/Talent seinen anteiligen Tageshonoraranspruch auf der Grundlage des Überstundenhonorars.
(3) Bei besonders risikoreichen Aufnahmen hat der Kunde eine entsprechende Versicherung für das Model/Talent abzuschließen. Ist der Agentur das einzugehende Risiko bei der Buchung nicht ausdrücklich mitgeteilt worden, ist das Model/Talent berechtigt, seine Leistung zu verweigern und erhält ein Ausfallhonorar in Höhe von 70 % des vereinbarten Gesamthonorars.
(4) Weitergehende Ansprüche richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Models/Talents sowie seiner Agentur aus jedwedem Rechtsgrund ist auf das zweifache Gesamthonorar beschränkt, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§10 Nutzungsrechte
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden mit dem vereinbarten Honorar die Nutzungsrechte an den Aufnahmen ausschließlich dem genannten Kunden ein Jahr innerhalb der BRD für den vereinbarten Verwendungszweck, das vereinbarte Produkt und die vereinbarte Nutzungsform eingeräumt. Die Jahresfrist beginnt mit der tatsächlichen Nutzung, spätestens 6 Monate nach Erstellung der Aufnahmen.
(2) Jede weitergehende Nutzung, insbesondere für Poster, Plakate, Verpackungen, Displays, Videos, sowie jede Nutzung des Namens eines Models/Talents bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung durch die Agentur.
(3) Nutzungsrechte werden erst durch Zahlung des vereinbarten Entgelts eingeräumt. Jegliche Nutzung vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts ist unzulässig.
§11 KI und Bildbearbeitung
Die Verwendung von KI ist strengstens untersagt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Folgendes:
(1) Die Veränderung, Manipulation oder Modifizierung des Aussehens des Models, einschließlich, aber nicht beschränkt auf dessen Bild, Gesicht, Stimme, Körper oder andere Merkmale.
(2) KI-generierte Modifikationen wie digitale Repliken, Gesichtsveränderungen, Körperveränderungen, Deepfakes, synthetische Medien oder jede Form von KI-generierten Inhalten, die das Aussehen oder die Leistung des Models simulieren oder imitieren.
(3) Die Erstellung synthetischer Models oder „Doppelgänger” durch die Zusammenführung der Ähnlichkeit realer Models, um neue Avatare, virtuelle Charaktere oder Ähnliches zu erstellen.
(4) Die Verwendung von KI zur Analyse, Extraktion oder Sammlung von Daten aus den Ähnlichkeiten von Models für beliebige Zwecke, einschließlich der Erstellung von Datensätzen für das KI-Training.
(5) Die Erstellung mehrerer Variationen aus einer einzigen Aufnahme des Models und/oder seiner Ähnlichkeit, z. B. durch Änderung der Kleidung, der Umgebung oder des Kontexts.
(6) Die Verwendung der Ähnlichkeit des Models in Inhalten für neue Kollektionen, nicht damit in Zusammenhang stehende Kampagnen oder Marken Dritter, die nicht unter die ursprüngliche Nutzungslizenz fallen.
(7) Ungeachtet des Vorstehenden darf KI unter den in den unten aufgeführten BuyoutOptionen definierten Bedingungen verwendet werden, die eine vollständige Liste darstellen, und nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich als Teil einer bestätigten Buchung vereinbart wurde.

Buyout Option A – Begrenzte KI-Nutzung
Umfang:
(8) Visuelle Anpassungen mithilfe von KI sind zulässig, sofern das physische Erscheinungsbild des Models in keiner Weise verändert oder verzerrt wird.
Beispiele für zulässige Verwendung:
(9) Hintergrundersetzung oder -anpassung (z. B. Ersetzen des Studios durch eine städtische Kulisse).
(10) Beleuchtungsanpassungen (z. B. von Tageslicht zu Abendstimmung).
(11) Subtile Posenkorrekturen durch KI-Interpolation.
(12) Umwandlung eines Standbildes in ein „Motion Still” (z. B. Produktdrehung oder 360°- Drehung)
(13) Dies ist nur für die Produktdarstellung auf der entsprechenden E-Commerce-Plattform zulässig.
(14) Die Gesamtanimation darf 5 Sekunden nicht überschreiten. (15) Das Model darf nicht sprechen oder aktiv interagieren; die Animation dient ausschließlich der Produktpräsentation und -demonstration.
(16) Alle Änderungen müssen die visuelle Integrität sowohl des Models als auch des Produkts bewahren, d. h. das abgebildete Model und das Produkt müssen in ihrer ursprünglichen Form unverändert bleiben.
(17) Die Nutzung ist auf die während des ursprünglichen Shootings aufgenommene Produktpalette und den im Zusammenhang mit einer Buchung oder Ähnlichem vereinbarten lizenzierten Nutzungsumfang beschränkt.
(18) Die KI-Verarbeitung muss in einem sogenannten geschlossenen KI-System erfolgen. Die Nutzung öffentlicher KI-Plattformen und/oder Datenbanken (z. B. OpenAI) ist strengstens untersagt.
(19) Selbstverständlich muss jede KI-Nutzung den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, einschließlich des EU-Künstlichen-Intelligenz-Gesetzes und der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO).

Buyout Option B – Erweiterte KI-Nutzung
Umfang:
Umfasst den Umfang unter Option A sowie die folgenden zusätzlichen Berechtigungen:
(20) KI darf zur Weiterentwicklung oder Diversifizierung der Produktbilder innerhalb derselben Kollektion oder Produktlinie verwendet werden.
Beispiele für zulässige Verwendungen:
Erstellung von Farbvarianten eines Produkts.
Erstellung neuer Kombinationen unter Verwendung bereits fotografierter Artikel.
Erstellung von Seiten- oder Rückansichten auf der Grundlage der Originalfotos.
§12 Schlussbestimmungen
(1) Zwischen den Parteien dieser Buchungsbedingungen, Agentur, Kunde und Model/Talent, findet deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Buchung im Zusammenhang mit Nutzungsrechten ist der Sitz der Agentur.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen oder Ergänzungen der Buchungen und Abweichungen von diesen Buchungsbedingungen nur nach vorheriger Absprache mit der Agentur vorzunehmen und es zu unterlassen, Models/Talents während der Arbeitstage zu Buchungsänderungen oder Buchungsergänzungen anzuhalten.
(3) Die Gültigkeit der Buchungsbedingungen wird durch die etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. An Stelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
(4) Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Kunden ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ist der Sitz der Agentur.
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